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Deutschlands Scheidungsservice Nr.1

Scheidungskosten & Berechnung der Scheidungskosten:

Alle Fragen und Antworten zum Thema "Was kostet meine Scheidung?"

Sie möchten vielleicht oder sogar ganz bestimmt bald Ihre Scheidung durchführen. Sie möchten natürlich nicht zu viel für die Scheidung bezahlen. Sie wissen auch, dass sehr viele Scheidungsanwälte bei den Scheidungskosten immer noch etwas „drauf legen“ wollen. Und wenn es ganz schlimm kommt, dann gelangen Sie an einen Anwalt, der Sie komplett finanziell über den Tisch zieht.

Wenn Sie an den „richtigen“ Anwalt oder Scheidungsservice gelangen, kann ihre Scheidung so einfach und einvernehmlich wie möglich durchgeführt werden. Und natürlich so preiswert wie möglich, nämlich zum vorbildlichem Preis!

Wir von Scheidungs-Kosten.de, der großen Seite im Netz zum Thema Scheidungskosten und Berechnung der Scheidungskosten, haben es uns als Aufgabe gemacht, dass Sie bei Ihrer Scheidung nur vorbildliche Gebühren zu begleichen haben. Wir wollen, dass Sie einen vorbildlich günstigen Preis erhalten und mit Fug und Recht sagen können:

Hier bin ich Richtig!

    • einen Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung erhalten.
    • die Gebührenrechnung der Gerichtskasse des Familiengerichts für Ihr Scheidungsverfahren erhalten.
    • nach Ihrer Scheidung die Gebührenrechnung Ihres Rechtsanwalts erhalten.

    Jetzt möchten Sie selbstverständlich wissen, welche Faktoren Ihre Scheidungskosten bestimmen. Natürlich können Sie jede Rechnung blind akzeptieren und bezahlen. Aber wie es bei Rechnungen so ist: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Um die Berechnung der Scheidungskosten nachzuvollziehen, sollten Sie ungefähr wissen, welche Faktoren dabei eine Rolle spielen.

    Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengetragen und verdeutlichen anhand musterhafter Berechnungen und Rechenbeispiele die Zusammensetzung der Scheidungskosten.


    • Die Kosten für Ihre Scheidung berechnen sich nach Verfahrenswerten. Die Gerichtskasse berechnet nach dem Verfahrenswert die Gerichtskosten. Ihr Anwalt berechnet nach dem Verfahrenswert seine Anwaltsgebühren.
    • Die Verfahrenswerte bei der einvernehmlichen Scheidung beschränken sich auf den Verfahrenswert für die Scheidung und den eventuell durchzuführenden Versorgungsausgleich.
    • Streiten Sie sich wegen eventueller Scheidungsfolgen, fällt für jede Scheidungsfolge ein zusätzlicher und eigenständiger Verfahrenswert an. Jede Scheidungsfolge erhöht also den Verfahrenswert Ihrer Scheidung und verteuert Ihr Scheidungsverfahren.

  • Berechnen Sie einfach und schnell den ungefähren Wert Ihrer Scheidungskosten!
    Hinweis für Sie: die meisten Scheidungskostenrechner im Netz sind nicht genau und geben nur ungefähre Werte wieder. Deshalb macht es meistens Sinn, dass Sie sich um einen Gratis-Kostenvoranschlag bemühen!

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Teil 1: Wie werden Ihre Scheidungskosten eigentlich berechnet?

Verfahrenswert (Gegenstandswert, Streitwert), Gerichtsgebühren, Anwaltskosten – das sollten Sie wissen!

  • Ihre Scheidungskosten bestimmen sich nach dem Verfahrenswert (auch Gegenstandswert, Streitwert). Das Gericht setzt spätestens am Ende Ihres Scheidungsverfahrens den Verfahrenswert fest. Der Verfahrenswert berechnet sich nach Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen. Auch das Einkommen und Vermögen Ihres Ehegatten wird dabei berücksichtigt. Aus dem vom Gericht festgesetzten Verfahrenswert berechnet die Gerichtskasse die Gerichtsgebühren für Ihr Scheidungsverfahren und der Anwalt die Höhe der Anwaltsgebühren.


  • Im Idealfall verständigen Sie sich mit Ihrem Ehepartner darauf, dass Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden lassen und die einvernehmliche Scheidung betreiben. In diesem Fall braucht der Richter lediglich den Verfahrenswert für den Scheidungsbeschluss festzusetzen. Allenfalls wird noch der Versorgungsausgleich mit einem eigenständigen Verfahrenswert einbezogen. Sofern Sie sich jedoch streitig scheiden lassen und sich mit Ihrem Ehepartner wegen irgendwelcher Scheidungsfolgen (z.B. Unterhalt) vor dem Richter auseinandersetzen, muss das Gericht für jede Scheidungsfolge einen eigenständigen Verfahrenswert festsetzen. Die jeweils anfallenden Verfahrenswerte werden addiert und erhöhen wahrscheinlich die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Daraus ergibt sich logischerweise, dass die streitige Scheidung infolge zumeist höherer Verfahrenswerte oftmals höhere Gebühren verursacht und allein die einvernehmliche Scheidung den Verfahrenswert soweit als möglich nach unten drückt.

     


  • Die Gerichtskasse berechnet die Gerichtskosten nach Maßgabe des Familiengerichtskostengesetzes (FamGKG) und rechnet den Aufwand ab, den das Gericht für Ihre Scheidung tätigt. Die Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).


  • Bei Scheidungen gibt es keine Gewinner oder Verlierer. Daher beschließt das Gericht im Regelfall, dass die Kosten des Verfahrens „gegeneinander aufgehoben“ werden. Dieser Beschluss führt dazu, dass Sie und Ihr Ehepartner, soweit jeder anwaltlich vertreten ist, die eigenen Anwaltskosten selber tragen. Die Gerichtskosten teilen Sie dagegen zwischen sich auf. Soweit Sie Ihre einvernehmliche Scheidung umsetzen konnten und dafür nur einen einzigen Rechtsanwalt beauftragen mussten, dürfte es fair sein, wenn sich ein Ehepartner an den Anwaltsgebühren des anderen beteiligt. Im Regelfall trägt jeder Ehepartner die Hälfte der Gerichtsgebühren. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht aber nicht.
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  • Um den Verfahrenswert für Ihre Scheidung zu berechnen, will das Gericht wissen, wie viel Sie und Ihr Ehepartner monatlich netto verdienen. Auch das Kindergeld und Kindergeldzuschüsse sowie Unterhaltsgeld müssen Sie sich als Einkommen anrechnen lassen. Sozialhilfeleistungen, die keine Lohnersatzfunktion haben, werden hingegen nicht angerechnet. Ihr Nettoeinkommen ergibt sich im Regelfall aus Ihrer Lohnabrechnung.Um den Verfahrenswert für Ihre Scheidung zu berechnen, will das Gericht wissen, wie viel Sie und Ihr Ehepartner monatlich netto verdienen. Auch das Kindergeld und Kindergeldzuschüsse sowie Unterhaltsgeld müssen Sie sich als Einkommen anrechnen lassen. Sozialhilfeleistungen, die keine Lohnersatzfunktion haben, werden hingegen nicht angerechnet. Ihr Nettoeinkommen ergibt sich im Regelfall aus Ihrer Lohnabrechnung.

    Steht Ihr gemeinsames Nettoeinkommen fest, multiplizieren Sie diesen Betrag mit drei. Daraus ergibt sich der maßgebliche Verfahrenswert.

     

    Beispiel:

    Mark hat die Scheidung von Clara eingereicht. Das Paar hat zwei Kinder. Mark verdient als IT-Berater netto 2.500,00 EUR, Clara arbeitet als Verkäuferin und bringt 1.000,00 EUR netto im Monat nach Hause. Ihr gemeinsames Einkommen beträgt 3.500,00 EUR/Monat.

    So berechnen Sie jetzt das Nettoeinkommen:
    Für jedes Kind dürfen Mark und Clara vom gemeinsamen Nettoeinkommen zunächst einen Freibetrag von 250,00 EUR, für zwei Kinder also 500,00 EUR, abziehen. Das verbleibende gemeinsame Nettoeinkommen von 3.000,00 EUR wird jetzt verdreifacht. Daraus ergibt sich ein Verfahrenswert im Hinblick auf das Einkommen von zunächst 9.000,00 EUR. (Das Kindergeld lassen wir hier der Einfachheit halber unberücksichtigt).


  • Alles, was Mark und Clara an Vermögen besitzen, erhöht den Verfahrenswert. Die Werte bestimmen sich nach Schätzungen. Um ihr maßgebliches Vermögen zu bestimmen, vermindern Mark und Clara ihre aktiven Vermögenswerte um ihre Verbindlichkeiten.

     

    Beispiel:

    Mark und Clara hatten gemeinsam ein Haus gekauft. Ihr Bankguthaben beträgt 20.000,00 EUR. Hat das Haus beispielsweise einen Verkehrswert von 300.000,00 EUR und haben Mark und Clara es finanziert, dürfen sie das zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Bankdarlehen in Höhe der restlichen 150.000,00 EUR davon abziehen. Daraus errechnet sich ein Vermögenswert von 150.000,00 EUR für ihr Haus. Insgesamt beträgt das Vermögen von Mark und Clara dann 170.000,00 EUR (Haus und Bankguthaben). Davon dürfen Mark und Clara jeweils einen Freibetrag von 30.000,00 EUR abziehen. Es verbleiben also 110.000,00 EUR Vermögen. Davon brauchen sich Mark und Clara jedoch lediglich 5% anrechnen zu lassen. 5% von 110.000,00 EUR ergeben 5.500,00 EUR. Dieser Betrag von 5.500,00 EUR fließt in die Berechnung des Verfahrenswertes für das Scheidungsverfahren ein.

    Vorläufiges Ergebnis
    Der Verfahrenswert für die Scheidung von Mark und Clara, (hier noch ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs), beträgt also: …

    Verfahrenswert aus Einkommen:  9.000 EUR
    Verfahrenswert aus Vermögen:  + 5.500 EUR
    Verfahrenswert insgesamt:  = 14.000 EUR

     

    Dieser Betrag bildet die erste Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren.


  • Mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsausgleich werden die während der Ehe von beiden Ehepartnern erworbenen Renten und Rentenanwartschaften untereinander ausgeglichen. Im Regelfall muss das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchführen. Sie können den Versorgungsausgleich aber auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, ihn insbesondere ausschließen oder inhaltlich individuell gestalten. Haben Sie hierzu nichts vereinbart, muss das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen und setzt dafür zusätzlich einen eigenständigen Verfahrenswert an.
    Alle Informationen zum Versorgungsausgleich

     

    Beispiel:

    Mark und Clara sind als Arbeitnehmer gesetzlich rentenversichert. Außerdem besitzt Mark eine private Rentenversicherung. Clara leistet Beiträge für eine Riester-Rente. Das Ehepaar Mark und Clara besitzt also insgesamt vier Versorgungsanwartschaften. Anwartschaft bedeutet, dass die Rente erst ausgezahlt wird, wenn sie fällig wird.

    Den Mindestverfahrenswert für den Versorgungsausgleich setzt das Gesetz auf 1.000,00 EUR fest. Ansonsten zählt das Nettoeinkommen des Ehepaares. Daraus kann sich ein höherer Verfahrenswert als 1.000,00 EUR ergeben. Der Verfahrenswert beträgt für jede Versorgungsanwartschaft 10% des erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Davon wird für jedes Kind einen Freibetrag von 250,00 EUR abgesetzt.

    Danach berechnet sich der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wie folgt:

    Das dreifache gemeinsame Nettoeinkommen von Mark und Clara beträgt 10.500,00 EUR. Davon ist der Freibetrag für die beiden Kinder von insgesamt 500,00 EUR abzuziehen. Es verbleiben 10.000,00 EUR. Davon wiederum fließen 10% = 1000,00 EUR in den Verfahrenswert ein. Da das Ehepaar vier Versorgungsanwartschaften besitzt, multipliziert sich der Betrag um den Faktor vier. Es ergibt sich ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich von 4.000,00 EUR.

    Welcher Verfahrenswert ergibt sich jetzt für die Scheidung und den Versorgungsausgleich?

     

    Verfahrenswert aus Einkommen:              9.000 EUR
    Verfahrenswert aus Vermögen:              + 5.500 EUR
    Verfahrenswert aus Versorgungsausgleich: + 4.000 EUR
    Verfahrenswert insgesamt:                = 18.000 EUR

     

    Nach diesem Verfahrenswert berechnen sich im nächsten Schritt die Gerichts- und Anwaltsgebühren.


  • Wenn die Verfahrenswerte feststehen, kann das Gericht die Gerichtsgebühren berechnen. Möchten Sie den Scheidungsantrag stellen, müssen Sie Ihrem Scheidungsservice Angaben zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnisse machen. Danach berechnet Ihr Rechtsanwalt den vorläufigen Verfahrenswert. Aufgrund dieser Angaben im Scheidungsantrag erstellt die Gerichtskasse die Gerichtskostenrechnung. Daraus ersehen Sie, welche Gerichtsgebühren Sie an die Gerichtskasse einzahlen müssen, damit Ihr Scheidungsantrag bearbeitet wird. Auf der Grundlage Ihrer Angaben kann der Rechtsanwalt die Gerichtsgebühren auch in einem Kostenvoranschlag kalkulieren.

    Das Gerichtskostengesetz setzt für jeden Verfahrenswert einen Gebührensatz fest.

     

    Beispiel:

    Verfahrenswert bis 3.000,00 EUR: Gebührensatz 1,0 = 108,00 EUR. Das Gerichtskostengesetz bestimmt sodann für jede einzelne gerichtliche Aktivität einen Gebührentatbestand. Lassen Sie sich scheiden, setzt das GKG 2,0 Gebührensätze fest. Der einfache Gebührensatz verdoppelt sich also.

    Verfahrenswert bis 3.000,00 EUR: Gebührensatz Scheidungsverfahren 2,0 = 216,00 EUR. Mehrwertsteuer wird keine berechnet. Ergibt sich also beispielsweise ein Verfahrenswert von 3.000,00 EUR (Mindestverfahrenswert einer Scheidung ohne Versorgungsausgleich) zahlen Sie vorab 216,00 EUR an die Gerichtskasse. Muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, erhöht sich der Verfahrenswert auf 4.000,00 EUR. Dann ergibt sich eine 2,0 Gerichtsgebühr in Höhe von 254,00 EUR.

    Sobald Sie den Betrag an die Gerichtskasse gezahlt haben, stellt das Gericht Ihren Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zu und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen. Können Sie die Gerichtsgebühr augenblicklich nicht leisten, können Sie mit uns eine Zahlungsvereinbarung treffen oder Sie bitten Ihren Rechtsanwalt, zusammen mit Ihrem Scheidungsantrag staatliche Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

    Der Verfahrenswert in unserem Beispiel beträgt 17.900,00 EUR. Daraus ergibt sich für das Scheidungsverfahren von Mark und Clara ein Gebührenansatz von 2,0 Gerichtsgebühren in Höhe von 638,00 EUR.


  • Die Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wie bei den Gerichtskosten bestimmt die Gebührentabelle in Abhängigkeit vom Verfahrenswert zunächst den einfachen Gebührensatz. Je nachdem, was der Rechtsanwalt veranlasst oder tut, erhöht sich der einfache Gebührensatz um einen bestimmten Faktor.

    Verfahrensgebühr: Rechtsanwälte erhalten dafür, dass sie den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen, eine sogenannte Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr beträgt das 1,3-fache des im RVG festgesetzten einfachen Gebührensatzes.

    Terminsgebühr: Da der Rechtsanwalt Sie im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Familiengericht vertreten muss, darf er zusätzlich eine Terminsgebühr berechnen. Sie beträgt bei Scheidungen grundsätzlich 1,2 Gebührensätze. Ist die Scheidungssache aufwendig, darf der Anwalt den Gebührensatz erhöhen, beispielsweise auf 1,5 oder 1,7. Es ist seine persönliche Entscheidung, ob er davon Gebrauch macht oder nicht. Bei uns ist es jedenfalls so, dass unsere Kooperationsanwälte nur den unteren Gebührensatz in Ansatz bringen und diesen Ansatz nicht noch zusätzlich erhöhen. Die Gebührensätze werden nicht erhöht, Sie zahlen also im Regelfall nur vorbildliche Gebühren.

     

    Beispiel:

    Der Verfahrenswert in unserem Beispiel beträgt 17.900,00 EUR

    Ihr Anwalt berechnet:
    1,3 Verfahrensgebür:              904,80 EUR
    1,2 Terminsgebür:             +   835,20 EUR
    Auslagepauschale:            +    20,00 EUR
    19% Mehrwertsteuer:         +   334,40 EUR
    Anwaltsgebüren insgesamt: = 2.094,40 EUR

     

    Mark und Clara zahlen für ihre einvernehmliche Scheidung folgende Scheidungskosten:

    Anwaltskosten:        2.094,40 EUR
    Gerichtskosten:      +  638,20 EUR
    Insgesamt:         = 2.732,40 EUR


  • Lassen sich Mark und Clara einvernehmlich scheiden, genügt es, wenn einer der Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt. Nur dieser Rechtsanwalt reicht den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Der andere Ehepartner stimmt dem Scheidungsantrag lediglich zu. Daraus ergibt der Vorteil, dass Jan und Petra nur die Gebühren für einen Rechtsanwalt bezahlen müssen. Der Gebührenaufwand für einen zweiten Anwalt erübrigt sich. Streiten sich Mark und Clara hingegen über eine Scheidungsfolge, beispielsweise um den Ehegattenunterhalt oder den Zugewinnausgleich, müssen beide einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Für den zweiten Anwalt fallen eigenständige und zusätzliche Gebühren in Höhe des Verfahrenswertes an. Je mehr Scheidungsfolgen vor Gericht verhandelt werden, desto mehr Verfahrenswerte fallen an und desto höher fällt der Gesamtverfahrenswert letztlich aus.


  • Zwar bemessen sich die Scheidungskosten grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehepaares. Allerdings hat das Gericht zusätzlich alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die sich aus dem Umfang und der Bedeutung der Scheidungssache ergeben können. Haben die Ehepartner nur geringes Einkommen, muss das Gericht trotzdem den Mindestverfahrenswert für die Scheidung in Höhe von 3.000,00 EUR in Ansatz bringen (§ 43 FamGKG). Gleiches gilt, wenn die Ehegatten Leistungen nach dem ALG II (Hartz IV) beziehen. Auch dann muss das Gericht den Mindestverfahrenswert für die Ehescheidung bei 3.000,00 EUR ansetzen. Die Scheidungsgebühren werden dann aber von der Gerichtskasse übernommen, so dass die Scheidung für den Scheidungswilligen kostenfrei ist.
    Alle Infos zur Verfahrenskostenhilfe


    • Die einvernehmliche Scheidung ist die beste Voraussetzung dafür, dass die Verfahrenswerte für die Gerichts- und Anwaltsgebühren so gering als möglich festgesetzt werden können. Sofern Sie Ihre Scheidung streitig durchführen, erhöht sich der Verfahrenswert für jede einzelne Scheidungsfolge um einen eigenständigen Verfahrenswert. Fordern Sie beispielsweise nachehelichen Ehegattenunterhalt und machen die Forderung gerichtlich geltend, richtet sich der Verfahrenswert nach dem zwölffachen Betrag Ihrer Forderung.

       

      Beispiel:

      Fordern Sie beispielsweise 300,00 EUR Ehegattenunterhalt, ergibt sich zusätzlich ein Verfahrenswert von 12 x 300,00 EUR = 3.600,00 EUR. Dafür fallen Anwaltsgebühren in Höhe von nunmehr 2.231,25 EUR und Gerichtsgebühren von 1.035,00 EUR an. Da Ihr Ehepartner bei der streitigen Scheidung durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten sein muss, zahlt er seinerseits gleichfalls Anwaltsgebühren an seinen Anwalt in Höhe von ebenfalls 2.231,25 EUR. Ihre Scheidung kostet Sie dann insgesamt 5.497,50 EUR.

      So schaffen Sie eine einvernehmliche Online-Scheidung


      • Sie sind gut beraten, möglichst auf eine streitige Scheidung zu verzichten und die Scheidung einvernehmlich zu betreiben. Jede gerichtlich verhandelte Scheidungsfolge erhöht den Verfahrenswert und damit die Verfahrenskosten insgesamt. Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie weitaus kostengünstiger in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

         

        Scheidungsfolgen: Diese Punkte sollten Sie immer regeln!

         

        Bei unserem Kooperationspartner FOCUS Online können Sie auch noch gute Artikel über das Thema Scheidungskosten lesen.


        Teil 2: Die 20 häufigsten Fragen zum Thema Scheidungskosten

        Muss ich die Kosten alleine bezahlen? Wann muss ich bezahlen? Kann ich auch in Raten bezahlen?

        • Mit einigen Dienstleistern, sei es Rechtsanwalt oder Scheidungsservice, können Sie durchaus eine Ratenzahlung vereinbaren und die Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt in zu vereinbarenden Teilbeträgen bezahlen. Die Höhe der Teilzahlungen sollte sich idealerweise an Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren. Allerdings wird sich nicht jeder Anwalt auf eine solche Teilzahlung einlassen wollen. Wenn Sie Ratenzahlungen erhalten, sollten diese dann aber auch ohne Finanzierungskosten bewilligt werden, also zu 0% Zinsen.
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        • Derjenige Ehepartner, der den Scheidungsantrag bei Gericht stellt, muss im Hinblick auf die Gebühren für Gericht und Anwalt regelmäßig in Vorlage treten und insoweit die Kosten zunächst alleine bezahlen. Allenfalls bei der einvernehmlichen Scheidung wäre es hilfreich, wenn sich Ihr Ehepartner freiwillig an den Kosten beteiligt. Ansonsten setzt das Gericht im mündlichen Verhandlungstermin die Kosten im Detail fest. Wird die Ehe einvernehmlich geschieden, wird der Richter normalerweise anordnen, dass zumindest die Gerichtskosten unter den Ehepartnern aufgeteilt werden. Die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt zahlen Sie alleine, es sei denn, Ihr Ehepartner beteiligt sich in angemessener Form an den Kosten. Lassen Sie sich hingegen streitig scheiden und lassen es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen, zahlt derjenige die Kosten, der den Rechtsstreit verliert. Falls Sie sich im Rechtsstreit irgendwie vergleichen, sollten Sie auch eine Regelung wegen der angefallenen Gebühren treffen.


        • Reichen Sie über Ihren Rechtsanwalt den Scheidungsantrag bei Gericht ein, wird Ihnen die Gerichtskasse eine Gerichtskostenrechnung übersenden. Diese sollten Sie umgehend bezahlen. Erst dann wird Ihr Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zugestellt und das Scheidungsverfahren in Gang gesetzt. Nach vorheriger Absprache sind einige Rechtsanwälte auch bereit, den Scheidungsantrag sofort bei Gericht einzureichen und wegen der Gerichtskosten in Einzelfällen in Vorlage zu treten. Die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt zahlen Sie normalerweise, wenn er den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht hat. Es gibt aber auch Ausnahmen, dass die Kooperationsanwälte des Scheidungsservices erst viel später von Ihnen die Bezahlung verlangen oder sogar Ratenzahlungen akzeptieren.

          Sofern Sie Verfahrenskostenhilfe beantragt haben, können Sie die Entscheidung des Gerichts abwarten. Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, brauchen Sie bis einer gewissen Einkommensgrenze nichts zu zahlen. Andernfalls zahlen Sie monatliche Teilbeträge.


        • Sie sollten die Vereinbarung einer Ratenzahlung ernst nehmen und dieses Zugeständnis nicht missbrauchen. Natürlich kann die Situation eintreten, dass Sie eine Rate mal nicht bezahlen könnenIn diesem Fall sollten Sie den Dienstleister unbedingt kontaktieren und Ihre Situation schildern. Im Normalfall dürfen Sie erwarten, dass Sie Zahlungsaufschub erhalten oder der Zeitraum der Ratenzahlung einfach entsprechend verlängert wird. Keine gute Idee ist es jedenfalls, den Kopf in den Sand zu stecken und es auf Mahnungen ankommen zu lassen.

           


        • Ist Ihr Einkommen gering oder haben Sie überhaupt kein Einkommen, können Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Anspruch nehmen. Sie haben beste Aussichten, wenn Sie monatliche Einnahmen bis ca. 1.500 EUR haben, hohe Verbindlichkeiten abzahlen müssen oder Arbeitslosengeld II (Hartz-IV) oder sonstige Sozialleistungen beziehen. Beachten Sie, dass Vermögenswerte grundsätzlich angerechnet werden. Kleinere Geldbeträge bis etwa 2.500 EUR gelten als Schonvermögen und bleiben unbeachtlich. Auch eine Ihren Wohnverhältnissen angemessene selbstgenutzte Eigentumswohnung oder ein kleines Häuschen bleiben außen vor. Um VKH zu beantragen, müssen Sie ein entsprechendes amtliches Formular ausfüllen. Zum Nachweis Ihrer Einkommensverhältnisse fügen Sie Einkommensbelege, Sozialhilfebescheid oder Arbeitslosengeldbescheid, Kopie des Mietvertrages und Nachweise über Ihre Verbindlichkeiten bei. Ihr Rechtsanwalt kümmert sich dann um alles Weitere.


        • Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Fürsorgeleistung. Sie beantragen diese am besten im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag. Wird Ihnen vom Gericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt, brauchen Sie im Regelfall weder Gerichts- noch Anwaltsgebühren zu zahlen. Ihre Scheidung ist vollständig gebührenfrei. Der Staat übernimmt sämtliche Kosten. Ab einer gewissen Einkommenshöhe können Sie aber verpflichtet werden, die von der Gerichtskasse verauslagten Gebühren in monatlichen Teilzahlungen an die Gerichtskasse zurückzuzahlen. Die Raten liegen in Abhängigkeit von Ihren Einkommensverhältnissen zwischen 30 und 300 EUR im Monat. Sie sollten den verauslagten Betrag innerhalb von 48 Monaten zurückgezahlt haben.

          FOCUS: Verfahrenskostenhilfe – Wann der Staat die Kosten für eine Scheidung trägt


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          Wurde Ihnen VKH bewilligt, dürfen Sie sich darauf verlassen, dass Sie nichts zahlen müssen oder Ratenzahlungen leisten. Allerdings sind Sie verpflichtet, in den nächsten vier Jahren dem Gericht jede wesentliche Veränderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Sofern Sie im Monat fortlaufend 100 EUR brutto zusätzlich verdienen oder sich geltend gemachte Abzüge für Wohnung, Unterhalt oder Zahlungsverpflichtungen um mehr als 100 EUR dauerhaft reduzieren, kann das Gericht anordnen, dass Sie die VKH auf der Grundlage Ihrer aktuellen Einkommensverhältnisse zurückzahlen müssen. Informieren Sie die Gerichtskasse nicht, riskieren Sie, dass die VKH-Bewilligung nachträglich aufgehoben wird und Sie die Kosten auf jeden Fall zurückzahlen müssen.


        • Reichen Sie Ihren Scheidungsantrag bei Gericht ein, schätzt Ihr Rechtsanwalt den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren. Es ist die Rede vom „vorläufigen“ Verfahrenswert. Der Mindestverfahrenswert für Scheidungen liegt bei 3.000 EUR. Der Verfahrenswert sind NICHT die Kosten der Scheidung, sondern lediglich eine Berechnungsgrundlage, nach der die Scheidungskosten ermittelt werden. Die Scheidungskosten sind somit immer wesentlich geringer als der Verfahrenswert! Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, liegt der Verfahrenswert mindestens bei 1.000 EUR. Da der Verlauf des Scheidungsverfahrens mit Unsicherheiten behaftet sein kann, lassen sich die genauen Kosten erst am Ende des Verfahrens beziffern. Es ist Aufgabe des Richters, die Verfahrenswerte für Ihr Scheidungsverfahren festzusetzen. Nach Maßgabe der Verfahrenswerte berechnen sich die Gebühren für Gericht und Anwalt.


        • Der Streitwert oder Gegenstandswert ist der Betrag, mit dem Ihr Scheidungsverfahren beziffert wird. Im Scheidungsverfahren heißt der Streitwert „Verfahrenswert“. Der Mindestverfahrenswert für Scheidungen beträgt 3.000 EUR. Ansonsten ist der Verfahrenswert für Ihre Scheidung nach dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Ehepartner festzusetzen.

          Beispiel: Sie verdienen zusammen netto 2.500 EUR. Dann beträgt der Verfahrenswert für Ihre Scheidung 7.500 EUR. Verdienen Sie zusammen bis maximal 1.000 EUR netto im Monat, setzt das Gericht den Mindestverfahrenswert von 3.000 EUR an. Das sind NICHT die Kosten, sondern lediglich der Verfahrenswert, also die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Scheidungskosten, die immer wesentlich geringer sind!

          Nach Maßgabe der Verfahrenswerte beziffern Gericht und Anwalt nach ihren jeweiligen Gebührenordnungen die Gebühren für Ihre Scheidung. Streiten Sie sich vor Gericht wegen einer Scheidungsfolge (z.B. Ehegattenunterhalt), setzt das Gericht für jede strittige Scheidungsfolge einen zusätzlichen Verfahrenswert fest, der zwangsläufig die Gebühren für Gericht und Anwalt in der Höhe treibt.


        • Jede außergerichtliche Einigung kann nur von Vorteil sein. Dennoch erfasst der Gegenstandswert zur Berechnung der Scheidungskosten auch Ihre Vermögenswerte. Dieser Umstand relativiert sich aber dadurch, dass jeder Ehepartner einen Freibetrag von jeweils 15.000 EUR und für jedes Kind ein Freibetrag von 7.500 EUR in Ansatz gebracht wird. Teils akzeptieren die Gerichte auch höhere Freibeträge. Verbindlichkeiten, die Ihren Vermögenswerten gegenüberstehen, sind zu berücksichtigen. Derjenige Betrag, der sich nach Abzug der Freibeträge und Verbindlichkeiten ergibt, wird dann letztlich mit 5% seines Wertes zur Berechnung der Scheidungskosten herangezogen.

          Beispiel: Sie haben 50.000 EUR auf dem Sparkonto liegen. Nach Abzug der Freibeträge für jeden Ehepartner und ein Kind verbleiben 12.500 EUR. Davon fließen 5%, also 625 EUR, in die Berechnung Ihrer Scheidungskosten ein. Erfolgt die Scheidung einvernehmlich, sind Gerichte teils auch bereit, weniger als 5% anzusetzen.


        • Ihr Rechtsanwalt kann, wenn er das Mandat entgegennimmt und Ihren Scheidungsantrag formuliert, nur abschätzen, mit welchen Gebühren Sie rechnen müssen. Der genaue Gebührenansatz hängt immer von den Verfahrenswerten ab, die der Richter am Ende des Verfahrens von Amts wegen festsetzt. Sie müssen also damit rechnen, dass die Endrechnung höher ausfällt als der Kostenvoranschlag.

          Sie haben es selbst in der Hand, den Kostenansatz einzugrenzen. Am einfachsten tun Sie das, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und es nicht darauf ankommen lassen, dass der Richter über eine Scheidungsfolge entscheiden muss. In Fall der einvernehmlichen Scheidung lassen sich die Kosten einigermaßen zuverlässig einschätzen. Sobald Sie aber eine Scheidungsfolge streitig vor Gericht austragen und es auf eine Entscheidung des Richters ankommen lassen, erweitern Sie den Gebührenrahmen und müssen in Kauf nehmen, dass sich die endgültig anfallenden Kosten nur noch bedingt kalkulieren lassen.


        • Sofern Sie einige Punkte, sprich Scheidungsfolgen, nicht einvernehmlich regeln können und es auf eine richterliche Entscheidung ankommen lassen, wird Ihre Scheidung zwangsläufig teurer. Sie müssen den Mehraufwand für Gericht und Anwalt bezahlen. Streiten Sie sich beispielsweise über den Ehegattenunterhalt, kommt ein zusätzlicher Verfahrenswert in Ansatz. Der Verfahrenswert in Unterhaltsstreitigkeiten bemisst sich nach dem zwölffachen des geforderten Unterhaltsbetrages.

          Fordern Sie 500 EUR Ehegattenunterhalt, verursachen Sie einen Verfahrenswert von 6.000 EUR. Dieser Verfahrenswert erhöht den Kostenaufwand für Ihr Scheidungsverfahren. Statt, dass wie bei der einvernehmlichen Scheidung im günstigsten Fall ein Verfahrenswert von 3.000 EUR in Ansatz kommt, liegen Sie bei einer streitigen Scheidung im Zusammenhang mit einer Unterhaltsstreitigkeit bei 9.000 EUR Verfahrenswert. Zwangsläufig wird Ihre Scheidung teurer.

           

          Expertentipp: Wenn Sie die sogenannten Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festlegen, dann wird Ihre Scheidung preisgünstiger.

          Scheidungsfolgenvereinbarung


        • Prämisse: Sie beantragen im Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner die Online-Scheidung. Ihr gemeinsames Nettoeinkommen beträgt 4.000 EUR im Monat. Daraus errechnet sich der Verfahrenswert für Ihre Scheidung in Höhe von 12.000 EUR (dreifaches Nettomonatseinkommen). Wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt, addiert sich ein Verfahrenswert von mindestens 1.000 EUR dazu. Nach Maßgabe eines Verfahrenswertes von sodann 13.000 EUR berechnen Gericht und Anwalt ihre Gebühren.

           

          Ihre Anwaltskosten:

          1,3 Verfahrensgebür:785,20 EUR
          1,2 Terminsgebühr:+ 724,80 EUR
          Auslagenpauschale:+ 20,00 EUR
          19% Umsatzsteuer:+ 290,20 EUR
          Insgesamt:= 1.820,70 EUR EUR
          Gerichtskosten:524,00 EUR

          Für Ihre einvernehmliche Scheidung bezahlen Sie also insgesamt 2.354,70 EUR.

           

          Lassen Sie sich hingegen streitig scheiden, müsste auch Ihr Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen und dafür gleichfalls mindestens 1.820,70 EUR Anwaltsgebühren bezahlen. Da Sie bei einer streitigen Scheidung sich auch über eine Scheidungsfolge streiten, fällt mindestens ein zusätzlicher Verfahrenswert an, der Ihre beider Anwaltskosten und die Gerichtskosten in der Höhe treibt.


        • Eine Online-Scheidung machen Sie am besten dort, wo Sie glauben, dass Sie am besten aufgehoben sind. Sie können dazu einen Rechtsanwalt direkt beauftragen, vorausgesetzt, er bietet eine Online-Scheidung überhaupt an. Oder Sie beauftragen einen Scheidungsservice, der Ihr Scheidungsverfahren organisatorisch vorbereitet und Sie auch über den Abschluss Ihrer Scheidung hinaus begleitet und nur mit handverlesenen Kooperationsanwälten zusammenarbeitet. So haben Sie die Sicherheit, dass Sie nur an gute Scheidungsanwälte gelangen und Sie sich bei ihrem persönlichen Scheidungsverfahren keine Sorgen machen brauchen. Sie sollten vorab verschiedene Angebote vergleichen.

          Achten Sie darauf, dass Sie möglichst erst dann mit Kosten belastet werden, wenn der Anwalt Ihre Scheidung einreicht. Eine vorhergehende anwaltliche Erstberatung sollte idealerweise gebührenfrei sein. Vorteilhaft ist auch, wenn Ihnen anfangs eine kostenlose Orientierungsberatung angeboten wird, die Ihnen aufzeigt, wo Sie gerade stehen und welchen Weg Sie geben sollten. Vorteilhaft ist auch, dass der Dienstleister auf seiner Website Informationen bereithält, mit denen Sie sich über die Details von Trennung und Scheidung informieren können.

          Hier können Sie einen Termin für kostenloses Gespräch vereinbaren


        • Die Unterschiede bei den Anwaltsgebühren ergeben sich meist daraus, dass Anwälte ihren Gebührenrahmen unterschiedlich nutzen. Wird ein Anwalt bereits im Vorfeld Ihrer Scheidung für Sie tätig, indem er mit Ihrem Ehepartner Schriftverkehr führt, kann er eine Geschäftsgebühr berechnen. Der Rahmen hierfür beträgt das 0,5 - 2,5-fache der in seiner Gebührenordnung festgesetzten Gebühr und hängt davon ab, was er für Sie leisten muss. Er kann die Geschäftsgebühr im untersten Mittelfeld ansetzen oder sich höher orientieren.

          Die Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr, die seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren abgeltet, mindestens zur Hälfte anzurechnen. Außerdem kann der Anwalt Reisekosten und Abwesenheitsgelder berechnen, wenn er Sie auswärts zum Scheidungstermin begleiten muss. Nicht jeder Anwalt stellt diese Kosten in Rechnung. Ferner kann der Anwalt seine Auslagen einzeln erfassen und abrechnen oder sich mit einer Auslagenpauschale von 20 EUR begnügen. Auch kann der Anwalt versuchen, bei der einvernehmlichen Scheidung Einfluss auf die Gestaltung des Verfahrenswertes zu nehmen. Im günstigsten Fall wird er Wert darauf legen, dass der Verfahrenswert für Ihre Scheidung so niedrig wie möglich angesetzt wird.

           

          Expertentipp: Bei Ihrer Scheidung können somit die Scheidungskosten variieren. Holen Sie sich unbedingt, BEVOR Sie ein Scheidungsverfahren beginnen, einen seriösen Kostenvoranschlag


        • Wenn Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, kann der Rechtsanwalt für die anwaltliche Erstberatung eine Erstberatungsgebühr von bis zu 250 EUR berechnen. Die wenigsten Anwälte werden auf diese Gebühr verzichten wollen. Es gibt aber auch gute Scheidungsservices, deren Kooperationsanwälte auf die Berechnung einer solchen Erstberatungsgebühr verzichten. Soweit der Scheidungsservice eine erste Orientierungsberatung anbietet, sollte diese selbstverständlich kostenfrei sein.

          Hier Ihren Termin für eine Orientierungsberatung vereinbaren


          • Bei einer Internetscheidung (Online-Scheidung) treten Sie online über das Internet mit dem Dienstleister in Kontakt, der Ihre Scheidung organisiert und abwickelt. Nehmen Sie die Dienste eines Scheidungsservice in Anspruch, profitieren Sie davon, dass Ihnen ein Scheidungsanwalt vermittelt wird, mit dem der Scheidungsservice gute Erfahrungen gemacht hat und diesen deshalb fortlaufend beauftragt. Sie kommunizieren soweit als möglich über das Internet und können auch Ihre Scheidungsunterlagen online übermitteln.

            Die Vorteile der Internetscheidung können Sie leicht nachvollziehen, als Sie keinen Rechtsanwalt vor Ort mehr recherchieren müssen, den Sie nicht kennen und dessen Kompetenz im Familienrecht Sie nicht einschätzen können. Sie brauchen keine persönlichen Besprechungstermine in dessen Kanzlei mehr zu vereinbaren und sich dafür vielleicht eigens frei zu nehmen. Fall Sie den Kontakt zu einem Anwalt scheuen, tun Sie sich vielleicht leichter, wenn Sie den Kontakt online herstellen und sich nach und nach auf die Zusammenarbeit mit Ihrem Anwalt einstellen.


          • Es ist schwierig, ein unabhängiges Anwaltsportal zu finden, wo Sie mehrere Scheidungsanwälte miteinander vergleichen könnten. Bei vielen Portalen haben die Anwälte die Möglichkeit, nicht so gute Bewertungen gar nicht anzeigen zu lassen; so werden dann Bewertungen manipuliert. Sie können auch versuchen, in den gängigen Suchmaschinen die Worte „Scheidungsanwalt Vergleich“ oder „Scheidung online Vergleich“ einzugeben und bei den gefunden Seiten etwas Interessantes zu finden.

            Eine Lösung könnte darin bestehen, dass Sie die Dienste eines Scheidungsservice in Anspruch nehmen, der Ihnen einen kompetenten und zuverlässigen Anwalt für Ihre Scheidung vermittelt. Solche Kooperationsanwälte werden deshalb vermittelt, weil sie sich als zuverlässig und kompetent erwiesen haben. Sie profitieren also davon, dass sich ein solcher Anwalt bewährt hat. Sie brauchen sich dann nicht auf einen wenig aussagekräftigen Vergleich oder irgendwelche Empfehlungen von Bekannten oder angeblichen Mandanten irgendwelcher Anwälte einzulassen.

            Vergleich herkömmliche Scheidung und moderne Form der Scheidung


          • Wenn Sie einen Scheidungsanwalt kontaktieren, wissen Sie zunächst nicht, mit wem Sie es tun haben. Auch die Kompetenz können Sie schlecht einschätzen. Schlauer sind Sie vielleicht erst am Ende Ihres Verfahrens. Sie sollten vorab jedenfalls darauf achten, dass Sie schnellstmöglich Ihre Scheidung beantragen können. Dazu ist es erforderlich, dass Sie sich mit Ihrem Anwalt kurzfristig besprechen können. Dies wiederum setzt voraus, dass der Anwalt gut erreichbar ist, erbetene Rückrufe tätigt, Ihnen nicht gleich nach dem ersten Gespräch eine Gebührenrechnung übersendet, eine Erstberatung möglichst gebührenfrei anbietet und als Gesprächspartner auch dann zur Verfügung steht, wenn Sie ihn im Laufe des Verfahrens benötigen. Testen Sie Ihren Scheidungsanwalt, indem Sie in der Kanzlei einfach mal öfters anrufen, um ein Gespür zu erhalten, wie die Kanzlei reagiert. Werden Sie eher neutral bis abweisend behandelt, gehen Sie woanders hin und rufen dort mal an.

            10 Tipps und Tricks wie Sie einen guten Scheidungsanwalt finden


          • Es gibt sehr viele Möglichkeiten, dass Sie Scheidungskosten sparen können. Da Rechtsanwälte von sich aus nicht verpflichtet sind, Sie über die Kosten geschweige denn die Sparmöglichkeiten aufzuklären, geben wir von Scheidungs-kosten.de Ihnen im nachfolgenden TEIL 3 viele gute Tipps, wie Sie Ihre Kosten bis auf die Grundkosten drücken können.

            Falls Sie bereits einen Anwalt haben, und Sie ihn mit diesen Kostensenkungstipps konfrontieren und er darauf nicht eingehen möchte, wäre eventuell ein Anwaltswechsel eine mögliche Lösung!

            Sie können Scheidungskosten zum Beispiel einsparen, indem Sie Ihre Scheidung online beantragen, sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner einvernehmlich scheiden lassen und eventuelle Scheidungsfolgen außergerichtlich in einer Schei­dungs­folgen­ver­ein­bar­ung regelnBei der einvernehmlichen Scheidung benötigen Sie nur einen Rechtsanwalt. Der Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren bemisst sich allein nach dem Verfahrenswert für Ihre Scheidung und allenfalls dem von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich.

            Oder umgekehrt: Sie verkomplizieren, verteuern und verzögern Ihre Scheidung, wenn Sie selbst einen Rechtsanwalt recherchieren und beauftragen, Ihre Scheidung streitig abwickeln und Scheidungsfolgen vor Gericht verhandeln und den Richter entscheiden lassen. Jede streitig ausgetragene Scheidungsfolge verursacht zusätzliche Verfahrenswerte und erhöht die Gebühren für Gericht und Anwalt!

             

            Expertentipp: Vermeiden Sie beide unbedingt einen sogenannten Rosenkrieg! Wenn Sie nicht mehr miteinander reden können, dann holen Sie sich professionelle Hilfe in Form eines Mediators, also eines Streitschlichters. Der Mediator sollte kein Anwalt sein, sondern Sie Beide erst einmal wieder an einen Tisch bringen. Die Alternative mit einem Mediator ist die weitaus bessere, weil günstigere, schnellere und nervenschonendere, als eine streitige Scheidung mit zwei Scheidungsanwälten heraufzubeschwören, die dann für Sie finanziell ruinös sein können!

            Was kann eine Mediation bei meiner Scheidung leisten?


          Teil 3: Gute Tipps, wie Sie Scheidungskosten einsparen können

          Brauchen wir immer 2 Anwälte für unsere Scheidung? Wie funktioniert das mit der Scheidungs­folgen­ver­ein­bar­ung? Können wir alles selber im Vorab regeln?

          • Ja, Sie benötigen einen Scheidungsanwalt für Ihre Scheidung. Der Gesetzgeber fordert, dass Sie sich in Ihrem Scheidungsverfahren von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies ist der sogenannte Anwaltszwang. Grund ist, dass gerade im Scheidungsverfahren viel Emotionen im Spiel sind, die aber rechtlich betrachtet keine entscheidende Rolle spielen. Ihr Anwalt hat daher die Aufgabe, emotionale und juristisch relevante Aspekte zu trennen und dem Gericht nur diejenigen Aspekte vorzutragen, die für Ihr Scheidungsverfahren tatsächlich rechtlich relevant sind. Nur so lassen sich Scheidungsverfahren zügig ins Ziel führen.

            Für viele Scheidungen reicht aber ein einziger Anwalt aus, Sie müssen nicht Beide je einen Anwalt beauftragen. Das bedeutet, wenn Sie einen Anwalt haben, dann muss Ihr (Noch-)Ehepartner nicht zwingend auch noch einen weiteren Anwalt mandatieren. So sparen Sie sich direkt die Kosten für den zweiten Anwalt!

            Geht meine Scheidung auch ohne Anwalt?


          • Nutzen Sie die Chance, sich im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner einvernehmlich scheiden zu lassen, genügt es im Regelfall, wenn Sie nur einen einzigen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser Rechtsanwalt reicht für Sie den Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht ein. Ihr Ehepartner stimmt Ihrem Scheidungsantrag zu. Dafür braucht er keinen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen.

            Bedingung ist aber, dass Ihr Ehepartner Ihrem Antrag tatsächlich vorbehaltlos zustimmt und die Voraussetzungen der Scheidung, (z.B. das Trennungsjahr) nicht bestreitet und auch kein Interesse zeigt, eventuelle Scheidungsfolgen gerichtlich regeln zu lassen.

            Möchte er hingegen beispielsweise den Zugewinnausgleich gerichtlich geregelt wissen, verläuft Ihre Scheidung streitig. Im Fall der streitigen Scheidung benötigt auch Ihr Ehepartner unbedingt einen Rechtsanwalt, den er selbstverständlich auch selbst bezahlen muss. Eine solche streitige Scheidung verteuert das Scheidungsverfahren erheblich. Vorteilhafter ist, eventuelle Scheidungsfolgen in einer Scheidungs­folgenvereinbarung außergerichtlich zu regeln.


          • Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglicht es Ihnen, die mit Ihrer Scheidung einhergehenden Rechte und Pflichten beider Ehepartner einvernehmlich zu verhandeln und zu regeln. Eine solche Vereinbarung ist die optimale Alternative zu einer streitigen Scheidung. Sie vermeiden damit, dass Sie sich wegen irgendwelcher Scheidungsfolgen gerichtlich auseinandersetzen müssen. Gerichtliche Auseinandersetzungen über Scheidungsfolgen verteuern und verzögern ein Scheidungsverfahren erheblich. Der Ausgang ist oft schwierig zu kalkulieren. Muss tatsächlich das Gericht eine Entscheidung treffen, gibt es oft keinen echten Sieger. Erfahrungsgemäß zahlt jeder Partner irgendwie „drauf“.

            Lässt sich Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung nicht in einfachen Worten erfassen, sollten Sie sich im Hinblick auf Ihre individuellen Gegebenheiten anwaltlich beraten lassen und über Ihren Rechtsanwalt mit Ihrem Ehepartner Inhalt und Formulierung verhandeln. Wichtig ist, dass Sie eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen. Nur die notarielle Form gewährleistet, dass Ihre Vereinbarung rechtsverbindlich ist. Die notarielle Urkunde stellt einen sogenannten Titel dar, mit dem Sie eine Vereinbarung (z.B. Zahlung von Ehegattenunterhalt) notfalls zwangsweise vollstrecken können. Mündliche und privatschriftliche Vereinbarungen sind hingegen nicht rechtsverbindlich.


          • Eine Trennungsvereinbarung ist im Prinzip das gleiche wie eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Unterschied besteht allenfalls darin, dass Sie eine Trennungsvereinbarung vielleicht zeitlich früher vorwiegend im Hinblick auf Ihre Trennung treffen und beispielsweise den Trennungsunterhalt oder das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind regeln. Je nachdem kann eine solche Trennungsvereinbarung inhaltlich zugleich eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, wenn sie konkret auch die Scheidung im Blick hat.

            Auch eine Trennungsvereinbarung müssen Sie notariell beurkunden. Nur dann ist sie rechtlich verbindlich. Zwar kann eine mündliche Absprache beispielsweise über den von Ihrem Ehepartner zu zahlenden Trennungsunterhalt genügen, setzt aber voraus, dass sich Ihr Ehepartner tatsächlich an die Vereinbarung hält. Möchten Sie absolut sichergehen, müssten Sie die Vereinbarung notariell beurkunden lassen. Andernfalls steht es im Belieben Ihres Ehepartners, ob er den vereinbarten Unterhalt zahlt oder Sie im Regen stehen lässt. Sie hätten dann keine Handhabe. Notfalls müssten Sie den Unterhalt einklagen.


          • Im Regelfall muss das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchführen. Sie können den Versorgungsausgleich aber auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ausschließen oder individuell abwandeln. Ihr Vorteil besteht zunächst darin, dass Sie Ihr Scheidungsverfahren damit beschleunigen, weil das Gericht bei den Rentenversicherungsträgern keine Auskünfte über Ihre Rentenanwartschaften mehr einholen und keine Entscheidung über den Versorgungsausgleich mehr treffen muss.

            Da die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht einen zusätzlichen Verfahrenswert verursacht, der wiederum höhere Gebühren für Gericht und Anwalt begründet, dürfte es meist billiger sein, wenn Sie den Versorgungsausgleich ausschließen. Voraussetzung ist, dass Sie eine solche Vereinbarung notariell beurkunden lassen. Dabei kommt es auch darauf an, dass durch den Ausschluss kein Ehepartner unangemessen benachteiligt wird. Der Richter wird diese Voraussetzung überprüfen. Eine unangemessene Benachteiligung würde dann entstehen, wenn ein Ehepartner an der während der Ehe erworbenen Randpartnerschaften nicht angemessen beteiligt werden würde und ihm dafür auch kein anderweitiger Ausgleich gewährt wird. Ein Ausgleich könnte beispielsweise darin bestehen, dass Kapital in eine Lebensversicherung eingezahlt oder eine Immobilie überlassen oder gekauft wird.


          • Der Versorgungsausgleich bezweckt, die während Ihrer Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehepartner im Fall der Scheidung jeweils zur Hälfte untereinander aufzuteilen. Grundgedanke ist, dass beide Ehepartner die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und laufenden Ansprüche auf Versorgung im Alter gemeinsam zu gleichen Teilen erwirtschaftet haben, unabhängig davon, bei wem sie tatsächlich entstanden sind.

            Der Versorgungsausgleich wirkt sich vor allem zugunsten von Frauen aus, soweit sie den Haushalt und die Kinder betreut haben und/oder in geringerem Maße erwerbstätig waren, während Männer deutlich seltener von Ausgleich profitieren. Der Anspruch jeden Partners besteht jeweils hinsichtlich des hälftigen Wertes jedes in der Ehe erworbenen Anrechts. Jedes einzelne Anrecht wird geteilt. Der Versorgungsausgleich findet unabhängig vom Güterstand statt. Eine eventuell vereinbarte Gütertrennung beeinflusst den Versorgungsausgleich nicht.


          • Ein verantwortungsvoller Elternteil wird sich zu seiner Verantwortung für das gemeinsame Kind bekennen und idealerweise freiwillig Kindesunterhalt leisten. Um jegliche Zweifel auszuschließen und eventuelle gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden, kann der nicht betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde anerkennen. In einer solchen Jugendamtsurkunde kann der Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr tituliert werden. Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde wird durch das Jugendamt selbst erteilt. Die Errichtung der Urkunde ist kostenlos.


          • Leider nein. Der Gesetzgeber hat im Einkommensteuergesetz klargestellt, dass Sie die Kosten eines Rechtsstreits in Ihrer Einkommensteuererklärung nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen können, wenn Sie „Gefahr laufen, Ihre Existenzgrundlage zu verlieren und Ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen können“. Selbst wenn die Kosten für Ihre Scheidung finanziell belastend sind, reicht das nicht aus, um den Anforderungen des Gesetzestextes gerecht zu werden. Es ist bislang kein Ausnahmefall bekannt.

            Auch der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Ehepaare das Scheitern ihrer Ehe selbst verantworten müssen. Letztlich wäre eine steuerliche Abzugsfähigkeit dann immer noch insoweit stark eingeschränkt, als im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen eine zumutbare Belastung in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen angerechnet wird.

             

            Beispiel:
            Verdienen Sie zwischen 15.340 EUR bis 51.130 EUR, müssten Sie sich als Verheirateter ohne Kind 5% Ihres Einkommens auf die geltend gemachten Kosten eines Gerichtsverfahrens anrechnen lassen, so dass die Kosten für Ihre Scheidung erst dann steuerlich überhaupt relevant wären, wenn sie 2.403,10 EUR überstiegen. Im Ergebnis wirken sich Ihre Scheidungskosten also so oder so steuerlich nicht aus.

            Scheidung und Steuern


          Teil 4: Herkömmliche Scheidung vs Online-Scheidung

          Ist eine Online-Scheidung billiger? Geht eine Online-Scheidung schneller? Was sind die Vorteile und die Nachteile der Internetscheidung?

          • Wikipedia erklärt die Online-Scheidung wie folgt: „Online-Scheidung oder Internet-Scheidung ist eine Bezeichnung für eine Scheidung, bei der die Korrespondenz zwischen Antragsteller (Mandant) und seinem Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwalt) online erledigt wird (per Online-Formular bzw. E-Mail). Persönliche Anwaltsbesuche werden dadurch weitgehend überflüssig.“

            Die Bezeichnung Online-Scheidung für die moderne Form der Scheidung gibt es schon seit einigen Jahren. Zuerst, wie alles Neue, waren fast alle Rechtsanwälte gegen die Online-Scheidung und sagten sogar, dass es eine Online-Scheidung gar nicht gäbe. Das ist natürlich Unsinn. Der Fortschritt lässt sich einfach nicht aufhalten, auch wenn viele Anwälte das gerne hätten. Vor 25 Jahren dachte auch noch niemand daran, dass man Reifen oder Lebensmittel online erwerben könne.

            Bei einer Scheidung über das Internet können Sie, egal wo Sie sich gerade aufhalten und egal, was Sie gerade so tun, Ihre Scheidung steuern. In Deutschland gibt es aber nur einige wenige richtig gute Anbieter der Online-Scheidung, die sich vor allem auf Online-Scheidung spezialisiert haben. Fast alle anderen haben lediglich ein Antragsformular auf ihren Webseiten, bieten jedoch weiterhin zum Teil unfassbar schlechten Service an!

            Expertentipp: Geben Sie bei Google doch einfach mal das Suchwort „Guter Scheidungsservice“ oder „Beste Online-Scheidung“ ein, und rufen Sie bei den Anbietern mal an; Sie werden schnell merken, wo sich sich gut aufgehoben fühlen, und wo eher nicht.

            Zur Online-Scheidung


          • Das ist gar nicht so einfach. Warum ist es nicht so einfach? Falls Sie eine gute Freundin haben, die bereits ihre Scheidung durchgeführt hat und mit ihrem Anwalt zufrieden war, dann haben Sie Glück gehabt. Menschen gehen aber grundsätzlich nicht gerne zu Rechtsanwälten, weil sie erstens teuer sind und man gar nicht weiß, ob sie gut sind und wie hoch letztendlich die Abschlussrechnung ausfallen wird. Das ist natürlich eine Situation, die viele Leute abschreckt.

            Am besten finden Sie einen für Sie passenden Scheidungsanwalt, indem Sie bei Google zum Beispiel „Guter Scheidungsanwalt“ eingeben oder „Guter Scheidungsanwalt Berlin“ (oder Ihre Stadt); vermeiden Sie Anwaltslisten, denn diese helfen Ihnen kaum weiter, weil Sie aus zig Anwaltskanzleien irgend einen aussuchen müssen. Rufen Sie unbedingt bei 2 oder 3 Online-Scheidungsanbietern mal an und erfahren Sie hautnah, wie Sie behandelt werden. Eher kühl und neutral, oder sind die Menschen am anderen Ende der Telefonleitung freundlich und wollen Ihnen wirklich helfen…


          • Die moderne Form der Scheidung geht mit der Zeit! Was vor einigen Jahren noch nahezu unmöglich war, ist heute Realität. Ja, Sie können fast alles online abwickeln bei Ihrem Scheidungsverfahren in Deutschland. Nur noch zum letztendlichen ca. 10-minütigen Gerichtstermin müssen Sie beide noch persönlich erscheinen (auch hiervon gibt es Ausnahmen). Der Vorteil einer Scheidung per Internet ist der, dass Sie online alles steuern können, unabhängig davon, wo Sie sich gerade befinden. Die Anwaltsbesuche können Sie sich komplett sparen und bei einer einvernehmlichen Scheidung auch fast immer den 2. Anwalt, der dann ja zusätzlich bezahlt werden müsste! Somit können Sie 50% der Scheidungskosten im Vergleich zu herkömmlichen Scheidungen mit zwei Anwälten einsparen.

            Hört sich gut an? Ist es auch, unter der Voraussetzung, dass ihr Scheidungsservice wirklich guten Service anbietet. Die Öffnungszeiten müssen stimmenSie müssen ein gutes Gefühl haben, wenn Sie dort anrufen und mit den Menschen sprechen, Sie sollten auf Ihre Fragen auch Antworten bekommen von den Scheidungsanwälten und vor allem sollten Sie im Vorab einen Kostenvoranschlag anfordern können!

            Und wenn wir nur noch streiten und keine Einigung finden können? Na ja, dann wird es eher schwieriger mit der Online-Scheidung; bevor Sie jedoch 2 Anwälte beauftragen, die viel Geld kosten, sollten Sie beide versuchen, mit Hilfe eines Mediators die sogenannten Scheidungsfolgen (denn darum wird immer mal gestritten) zu regeln. Haben Sie das dann geschafft, ist die eigentliche administratorische Scheidung mittlerweile ganz einfach.


          • Ja, natürlich ist eine Online-Scheidung preisgünstiger, schon allein deswegen, weil Sie regelmäßig auf den 2. Anwalt verzichten können! Das alleine spart ihnen bereits ca. 50% der Scheidungskosten ein. Dass eine Online-Scheidung Zeit, Nerven und Geld einsparen kann, hat sogar das Oberlandesgericht Hamm am 7 März 2013 bestätigt.

            Eine Online-Scheidung setzt aber auch voraus, dass Sie nicht über jede Tasse streiten, wenn Sie wissen, was wir meinen. Diese moderne Form der Scheidung appelliert sozusagen an Ihren Verstand, dass Sie beide trotz emotionaler Krisensituation, an Ihre Kinder (wenn vorhanden) und an ihr Umfeld und vor allen Dingen an sich selbst denken, und diese Krise einvernehmlich meistern.

            Holen Sie sich auf jeden Fall VOR Einreichnung der Scheidung einen Kostenvoranschlag ein, ggf. auch mehrere, die sie miteinander vergleichen können.

             

            Expertentipp: Die endgültigen Kosten werden übrigens vom Scheidungsrichter festgesetzt beim schlussendlichen Gerichtstermin. Die Höhe der gerichtlichen Gebühren richtet sich nach dem Verfahrenswert, wobei für bestimmte Ehe- und Kindschaftssachen für die Bestimmung des Verfahrenswertes besondere Wertvorschriften gelten. Im Übrigen sind die gerichtlichen Gebühren abhängig von bestimmten Vorgaben im FamGKG, von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten und neben der Scheidung von den Folgesachen, die vom Familiengericht geregelt werden sollen.

             

            Die Online-Scheidung ist also immer eine gute Wahl, wenn Sie eine Scheidung in Betracht ziehen. Persönliche Gespräche können heutzutage auch über Videokonferenzen geführt werden, wo beide Gesprächspartner sich live sehen. Auch bei eher streitigen Scheidung kann die Abwicklung über einen Online-Scheidungsservice Sinn machen, da gute Scheidungsservice auch ein Netzwerk an Mediatoren haben bzw. selber Mediatoren sind, die ihre strittigen Punkte nach und nach in Richtung Einvernehmlichkeit führen können.


          • Das ist eine gute Frage. Es gibt im Internet einen Online-Scheidung TEST: „Bin ich für eine Online-Scheidung geeignet?“

            Anhand von 12 Fragen können Sie schnell und anonym herausfinden, ob die Online-Scheidung auch etwas für Sie ist. Die Auswertung gibt es direkt im Anschluss online. Sie müssen natürlich keine Daten von sich preisgeben.


          • Eine Scheidung geht mittlerweile sehr einfach und unkompliziert, wenn Sie keinen Rosenkrieg wünschen.Sie müssen zuerst einmal das sogenannte Trennungsjahr einhalten, also 1 Jahre getrennt sein. Anschließend können Sie einen Online-Scheidungsantrag ausfüllen und absenden. Sie werden bei einem guten Scheidungsservice immer anschließend zurückgerufen, damit Sie alle Fragen stellen können.

            Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird ein Scheidungsanwalt den Scheidungsantrag an ihr zuständiges Gericht senden. Das Gericht informiert mit einem Schreiben ihren Ex-Partner, dass die Scheidung nun eingereicht worden ist.

            Wenn Sie die Gerichtskosten überwiesen haben, fängt das Gericht mit der Arbeit an. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs (also der Rentenanwartschaften) nimmt immer die größte Zeit ein. Nach etwa 4-6 Monaten wird der Gerichtstermin angesetzt, der ca. 10-15 Minuten dauert. Am Ende fällt der Scheidungsrichter den Scheidungsbeschluss. Rechtskräftig ist der Beschluss dann weitere 4 Wochen später, wenn Sie diesen Beschluss per Post nach Hause zugestellt bekommen haben. Nun sind Sie rechtskräftig geschieden und können -wenn Sie es wünschen- wieder Ihren Mädchennamen annehmen.


          • Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, die Scheidung einzureichen, sollten Sie davor wissen, was finanziell auf Sie zukommt. Es gibt viele Internetrechner, die teilweise kostenlos sind; diese Rechner geben Ihnen einen ungefähren Hinweis auf die Gesamtkosten. Besser ist, wenn Sie sich einen handgefertigten Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung holen.

            Gute Praxisbeispiele für die Berechnung der Scheidungskosten finden Sie hier:


          • Ja, die moderne Form der Scheidung ist selbstverständlich an allen deutschen Familiengerichten anerkannt. Es ist bis heute noch nicht möglich, den abschließenden Gerichtstermin online durchzuführen mittels einer Videokonferenz. Das wird aber in der Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit kommen. Es müssen noch einige Datenschutzherausforderungen gelöst werden und andere Fragen mehr.


          • Bewertungen von Kunden sind eine gute Möglichkeit herauszufinden, ob ein Scheidungsservice seriös arbeitet oder nicht. Diese Bewertungen sollten aber von bekannten Bewertungsportalen kommen, wo Menschen auch schlechte Bewertungen abgeben können, ohne dass der Scheidungsanwalt die Möglichkeit hat, diese eher negativen Bewertungen wieder löschen zu lassen. Letzteres ist sehr häufig der Fall. Wenn es sehr viele gute oder sehr gute Bewertungen gibt, ist das schon mal ein gutes Zeichen, dass dieser Anwalt gut arbeitet!

            Wenn Sie darüber hinaus dann noch Erfahrungen von ehemaligen Kunden live erhalten können, dann dürfte eigentlich nichts mehr passieren. Sie haben ihren Scheidungsanwalt gefunden! Gucken Sie vielleicht noch, ob der Scheidungsservice renommierte Prüfsiegel von bekannten Institutionen wie dem TÜV oder DEKRA auf der Seite hat.


          • Die gute Nachricht: Sie können jeder Zeit Ihren Anwalt wechseln. Wenn ein Grund für einen Anwaltswechsel vorliegt, dann fragen Sie vielleicht: Kann ich meinen Anwalt problemlos wechseln?

            Ja, Sie können jeder Zeit ihren jetzigen Anwalt wechseln, wenn Sie mit dessen Arbeit unzufrieden sind oder überhaupt kein Vertrauen in diesen und in seine Arbeit haben. Das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist rechtlich gesehen ein Dientsleistungsverhältnis. Sie haben mit Ihrem Anwalt einen Vertrag darüber geschlossen, dass gewisse Rechtsdienstleistungen erbracht werden und diesen Dienstleistungsvertrag können Sie auch jederzeit kündigen.

            Wenn Sie am Anfang merken, dass Sie an den falschen Anwalt gelangt sind, macht ein Anwaltswechsel auf jeden Fall Sinn, auch wenn Sie diesen für die geleistete (oder noch schlimmer: für die nichtgeleistete Arbeit) bezahlen müssen. Hier gilt aber immer: Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende. Immerhin geht es um Ihre Scheidung und da wollen Sie bestmöglich vertreten sein!


          Teil 5: Warum Sie mit der iurFRIEND®-Scheidung bei den Scheidungskosten alles richtig machen würden

          Hinweis: Dieser Teil ist ein wenig Werbung in eigener Sache (Sie können den Teil gerne überspringen)

          • Das scheint auf den ersten Blick gar nicht so einfach zu sein. Wenn Sie bei Google die Suchwörter „Online Scheidung“ eingeben, spuckt die Suchmaschine Ihnen 8.530.000 Ergebnisse aus (in Deutschland).

            Es gibt aber einige Kriterien, mit Hilfe derer Sie ganz bestimmt einen guten Anbieter für ihre Online-Scheidung finden:

            • Ist der Scheidungsservice immer sehr gut erreichbar?
            • Werden Sie immer zu der vereinbarten Zeit zurückgerufen?
            • Nimmt sich der Anwalt Zeit für Sie?
            • Verstehen Sie alles und können Sie kostenlos Fragen stellen?
            • Werden Ihnen die Kosten ihrer Scheidung plausibel erläutert?
            • Ist das Online-Formular einfach und verständlich zu bedienen?
            • Müssen Sie für ein Erstgespräch nichts bezahlen?

            Wenn Sie ein oder mehrere Punkte mit „Nein“ beantworten können, dann sollten Sie einen anderen Anbieter wählen!

            Deutschlands Scheidungsservice Nr. 1


          • Dass eine Scheidung mit Kosten verbunden ist, ist kein großes Geheimnis. Was hingegen nicht klar ist, ist die Zusammensetzung dieser Kosten und wieso jede Scheidung unterschiedlich viel kostet.

            Obwohl es gewisse Gebührentabellen und Gesetze gibt, anhand derer man sich orientieren kann, sind Anwälte bei der Erstellung ihrer Rechnungen nicht zwanghaft an diese gebunden. Wie weit nach oben sie dabei mit ihren Rechnungen gehen dürfen, ist nicht beschränkt. Ihr Anwalt ist zudem nicht dazu verpflichtet Sie über die entstehenden Kosten zu belehren. Ganz im Gegenteil versuchen viele Anwälte das Thema Kosten zu meiden. Allein für Deutschland bedeutet dies, dass ca. 163.000 Anwälte und 9.500 Fachanwälte gesinnungslos handeln können und Ihre Lage der Ungewissheit ausnutzen können.

            Somit liegt es nur in Ihrem Interesse, dass Sie sich hinsichtlich der Kosten so genau wie möglich informieren. Achten Sie bei der Wahl Ihres Scheidungsanwaltes stets darauf, dass dieser transparent hinsichtlich der Kosten ist und sich auch die Zeit nimmt, Unklarheiten Ihrerseits verständlich zu erklären.

            Um einen ersten Ansatzpunkt über die Höhe Ihrer Scheidungskosten zu erhalten, können Sie gerne ganz einfach von zu Hause aus unseren „handgemachten“ Gratis-Kostenvoranschlag anfordern.


          • Das ist eigentlich recht einfach: Geben Sie in Google mal „günstige Scheidung“ oder „günstiger Scheidungsservice“ ein, und wählen ein paar Anbieter aus. Wie schon oben erwähnt, holen Sie sich bitte unbedingt einen Kostenvoranschlag.

            Sie sollten im Vorfeld Ihrer Scheidung 2 oder 3 Scheidungskanzleien mal anrufen, um zu sehen / hören, ob Sie sich da auch wohl fühlen; wenn nicht, dann gehen Sie gar nicht dort hin. Sie werden es sofort bemerken, wenn Sie sich wohl fühlen, und sich sagen: Hier bin ich richtig!


          • Nein, das ist nicht möglich! Es gibt über 163.000 Anwälte in Deutschland bei ca. 160.000 Scheidungen pro Jahr. Sie können sich jetzt gut vorstellen, dass sehr viele Anwälte, die im Familienrecht tätig sind, versuchen mehr als unbedingt notwendig abzurechnen. Es gibt viele „Spielräume“ und „Tricks“, dass Sie ein paar hundert Euro (oder sogar noch mehr) bezahlen müssen, obwohl Ihre Scheidung viel preiswerter hätte durchgeführt werden können.

            iurFRIEND®-Scheidung (mit seinen Kooperationspartnern) garantiert seit über 15 Jahren, dass Ihre Scheidung nur zu vorbildlichen Preisen durchgeführt wird! Das sind die Gebühren, die nicht zu unterbieten sind. Jede Einsparmöglichkeit schöpfen wir dabei für Sie aus, denn wir möchten, dass SIE als unser Kunde zufrieden sind.

            Wir gehen sogar noch einen Schritt weiter und geben Ihnen die iurFRIEND® –Preisgarantie: Sollten Sie (das ist normalerweise nicht möglich) ein günstigeres Angebot finden, erstatten wir Ihnen die Differenz!


          • Ja, niemand kann den Preis von iurFRIEND® unterbieten! Wie oben bereits erwähnt, gibt es Gebührentabellen, an die sich natürlich auch die Kooperationsanwälte von iurFRIEND® strikt halten.

            Unsere Kooperationsanwälte tun alles, damit ihre Scheidung so preiswert wie möglich durchgeführt wird. Die Kosten werden dabei bis auf die Grundkosten gesenkt. Zudem wird versucht bei einvernehmlichen Scheidung eine 30%ige Gegenstandswertminderung bei Gericht durchzusetzen; der Richter kann dem zustimmen, dann sparen Sie noch einmal viel Geld ein, oder auch nicht. Aber zumindest versuchen wir es für Sie!

            10 Tipps, wie Sie bei Ihrer Scheidung maximal sparen


          • Unsere Kooperationsanwälte führen Ihre Scheidung, wie oben bereits erwähnt, wirklich nur zu vorbildlichen Preisen durch, die niemand unterbieten kann! Ein solcher Preis wird in der Wirtschaft auch „Mindestpreis“ genannt.

            iurFRIEND® gibt darüber hinaus sogar ein Geld-zurück-Versprechen, das natürlich unter bestimmten Bedingungen für Sie gilt:

            Das Geld-zurück-Versprechen von iurFRIEND®-Scheidung:
            Genießen Sie die Sicherheit von Deutschlands größtem Scheidungsportal!
            Sie bekommen Ihr Geld zurück, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

            • Ihr Antragsformular zur Einleitung einer Scheidung wurde bei Scheidung.de ausgefüllt und die Rechnung vollständig bezahlt.
            • Der angefertigte Scheidungsantrag ist dem Kunden nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach vollständiger Bezahlung zugeschickt worden.
            • Der Kunde hat seinen Erstattungsanspruch bei Scheidung.de schriftlich per Fax, per Post oder per E-Mail angemeldet.
            • Die Geld-zurück-Garantie gilt nicht, wenn die Kooperationsanwälte wegen höherer Gewalt den Scheidungsantrag nicht innerhalb der obengenannten Frist anfertigen konnten.

            Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:

            • Ihren Namen sowie Ihre Scheidungsantrags-NummerHinweis: Die Scheidungsantrags-Nummer wird automatisch vergeben. Sie erhalten sie, sobald der Scheidungsantrag bei uns eingegangen.
            • Nachweis Ihrer Zahlung.
            • Nachweis über die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruches bei Scheidung.de.

            Mehr Sicherheit geht nicht bei Ihrer Scheidung.


          • Bei iurFRIEND® dürfen Sie IMMER darauf vertrauen, dass Sie den bestmöglichen Service erhalten und zwar 24 Stunden am Tag! Wir meinen, dass es nur fair ist, wenn Sie nicht nur von vorbildlichen Preisen profitieren, sondern zudem einen Scheidungsservice genießen dürfen, der in Deutschland bis heute unerreicht ist. Wir sind der bestbewerteste Scheidungsservice mit über 1000 höchstzufriedenen Kunden!

            Über 1000 5***** - Kundenbewertungen für iurFRIEND-Scheidung


          Zufriedene Kunden

          Bereits mehr als 555.000 Menschen vertrauen seit über 15 Jahren dem Service von iurFRIEND®

          „Top-Service, der ihn mich hat weiterempfehlen lassen.“
          Thomas J., Hamburg
          "Scheidung im Alter, online, ich? Ich hab's geschafft - mit iurFRIEND!
          Petra Z., Köln
          „Ich fühlte mich immer sehr gut aufgehoben.“
          Daniela P. Ratingen
          "Beruflich und privat arbeite ich gern mit Profis wie iurFRIEND zusammen!"
          Andreas W., München
          Meine Scheidung war preiswerter und unkomplizierter als gedacht."
          Tanja L., Berlin
          "Highly recommendable! Very empathic stuff at iurFRIEND!"
          Robert R., Bayreuth
          • Ihre Scheidung sollten Sie nur in vertrauensvolle Hände legen, und nicht irgend einem Rechtsanwalt, den Sie überhaupt nicht kennen, und den Sie noch nicht einmal am Telefon hatten.

            Anwälte sind grundsätzlich nicht sehr gesprächig. Wenn Sie etwas sagen, dann versteht man sie häufig nicht, weil die Sprache, die sie sprechen, so klingt, als ob es eine Fremdsprache wäre. Das Gebaren von vielen Scheidungsanwälten ist höflich gesagt nicht immer transparent. Wie sollen Sie also früh genug erkennen, dass Sie nicht einem wirklichen Dilettanten und Abzocker gegenüberstehen.

            Es gibt ein paar Tipps und Tricks:

            • Rufen Sie den Anwalt bzw. die Kanzlei einfach mal an und erfahren Sie, ob Sie freundlich oder eher gleichgültig bis abweisend behandelt werden. Können Sie dort auch mittags anrufen oder vielleicht auch ein Gespräch abends oder am Wochenende führen?
            • Versuchen Sie ein kostenloses Erstgespräch zu erhalten. Ist das nicht möglich, dann suchen Sie weiter.
            • Schauen Sie sich unbedingt Bewertungen von anderen Kunden an! Dabei müssen Sie jedoch wissen, dass bei einigen Anwaltssuchportalen die Anwälte schlechte Bewertungen „löschen“ können , was recht einfach geht. So richtig helfen Ihnen diese Bewertungen somit auch nicht weiter.
            • Versuchen Sie es bei einer „Alternative“ zu herkömmlichen Kanzleien, wie zum Beispiel einem Scheidungsservice, der nur mit handverlesenen und langjährig „überprüften“ Scheidungsanwälten zusammenarbeitet.

          • Wir sind in Deutschland Scheidungsservice Nr.1 aus mehreren Gründen:

            1. Google hat uns bestätigt, dass wir in Deutschland der größte Scheidungsservice sind und das auch in unseren Anzeigen darstellen dürfen!
            2. Wir sind einer der ältesten Anbieter in Deutschland und in Europa sogar das Original von Online-Scheidungen mit einer internationalen Expertise in diesem Bereich, die kein anderer Anbieter aufzuweisen hat. Das kommt Ihnen als Kunde natürlich zugute!
            3. Wir sind in Deutschland der Scheidungsservice, der von den Kunden am besten bewertet wird. Diese Anerkennung ist für uns Motivation, jeden Tag immer noch ein Stückchen besser zu werden, damit wir Ihnen weiterhin einen einzigartigen Scheidungsservice bieten dürfen.
            4. Mit unseren Top-Domains Ehe.de, Trennung.de, Scheidung.de, Scheidung.com, Unterhalt.com, Easy-Divorce.de und vielen anderen mehr, bieten wir Ihnen eine Bandbreite an Informationen, die im Netz seinesgleichen sucht.
            5. Es gibt sogar mittlerweile Vergleichsportale und Vergleiche zwischen herkömmlichen Kanzleien und unserem modernen Online-Scheidungsservice, bei denen wir immer die erste Wahl sind!

            iurFRIEND®-Scheidung im Vergleich zur herkömmlichen Scheidung


          • Scheidung online von iurFRIEND®

            iurFRIEND® ist die Alternative* zu herkömmlichen Kanzleien und hilft Ihnen seriös, schnell, preiswert und vertrauensvoll bei der Durchführung Ihrer Scheidung.

            Mehr als 10.000 Scheidungen haben wir mit unseren handverlesenen Kooperationsanwälten durchgeführt.

            Wir legen größten Wert auf Service, Zufriedenheit, Transparenz und Erreichbarkeit.

            Es ist bei uns selbstverständlich, dass Sie immer nur den vorbildlichen Preis zu begleichen haben! Das bedeutet für Sie: Keiner kann die Scheidung günstiger anbieten!


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